Denn damit könnte dem Wunsch von A, bei der Mutter zu wohnen, ebenso wie dem Wunsch von C, beim Vater zu wohnen, je teilweise Rechnung getragen werden. Ausserdem könnte mit der alternierenden Obhut auch dem Wunsch von B, ihren Vater häufiger zu sehen, am besten entsprochen werden. Da beide Parteien in X wohnen spricht somit auch die Berücksichtigung der Wünsche der Kinder eher für eine alternierende Obhut, als für eine alleinige Obhut der Gesuchstellerin. 4.5.7. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist gegeben. Die Parteien verfügen des Weiteren über ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten betreffend Kinderbelange.