Demgegenüber würde mit der alternierenden Obhut dem Wunsch von A, unter der Woche (ausschliesslich) bei der Gesuchstellerin zu wohnen, nicht entsprochen werden. Alles in allem würde aufgrund der unterschiedlichen Wünsche der Kinder (zumal die Trennung der Geschwister vorliegend nicht zur Diskussion steht) dem geäusserten Kindeswillen der drei Töchter insgesamt mit einer alternierenden Obhut am besten Rechnung getragen. Denn damit könnte dem Wunsch von A, bei der Mutter zu wohnen, ebenso wie dem Wunsch von C, beim Vater zu wohnen, je teilweise Rechnung getragen werden.