Angesichts der Tatsache, dass beide Parteien in X wohnen, könnte dem Wunsch von A und B, in X zu bleiben, auch mit einer alternierenden Obhut entsprochen werden. Weiter würde mit der alternierenden Obhut dem Wunsch von B, ihren Vater häufiger zu sehen, und dem Wunsch von C, mit ihrem Vater zusammenzuleben bzw. beide Eltern abwechslungsweise zu sehen, entsprochen werden. Demgegenüber würde mit der alternierenden Obhut dem Wunsch von A, unter der Woche (ausschliesslich) bei der Gesuchstellerin zu wohnen, nicht entsprochen werden.