Im vorliegenden Fall gewinnt aufgrund des Alters der Kinder ausserdem vermehrt der Aspekt der Einbettung in ein soziales Umfeld an Bedeutung, was A, die älteste Tochter, anlässlich der Kinderanhörung auch ausdrücklich betonte. Da beide Eltern in X wohnen (vgl. vorne E. 4.5.3) ist die Einbettung der Kinder in ihrem sozialen Umfeld auch bei einer alternierenden Obhut gewährleistet. 4.5.6. Schliesslich ist auch den geäusserten Wünschen der Kinder hinsichtlich Obhutszuteilung angemessen Rechnung zu tragen.