Ebenso könnten die Kinder nach der Schule zu seinen Eltern (d.h. den Grosseltern der Kinder) gehen (BG Beweisaussage GG). Der dergestalt vom Gesuchsgegner vorgeschlagene Miteinbezug von Drittpersonen zur Abdeckung seines Betreuungsanteils ist nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist dadurch im konkreten Fall aufgrund des Alters (wie auch der gesundheitlichen Verfassung) der Kinder nicht zu erblicken. Vielmehr entspricht die Betreuung der Kinder durch ihre Grosseltern wie auch die Nachmittags-Betreuung im Hort vermehrt der gesellschaftlichen Realität bzw. Normalität.