Ebenfalls würde er am Mittag nach Hause kommen, um die Kinder zu betreuen. Lediglich in der Zeit zwischen Schulschluss und seiner Arbeitsrückkehr bestünde für ihn die Notwendigkeit einer Dritt- bzw. Fremdbetreuung (BG Beweisaussage GG). Der Gesuchsgegner nennt dabei eine Vielzahl konkret bestehender Möglichkeiten, um die Zeit zwischen Schulschluss bis zu seiner Arbeitsrückkehr zu überbrücken. Einerseits gäbe es den Schulhort D, wo die Kinder bis mind. um 17:45 Uhr bleiben könnten, andererseits Frau E, welche mit den Kindern die Hausaufgaben erledigen würde und allenfalls auch das Essen machen würde, sie wäre sicher für 3-4 Tage pro Woche verfügbar.