A, B und C sind inzwischen bereits elf, neun und sieben Jahre alt. Des Weiteren weisen sie keine Gebrechen auf, die eine besondere persönliche Betreuung erforderlich machen würden. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls aufgrund von vermehrter Fremd- statt Eigenbetreuung ist somit vorliegend nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner hat glaubhaft ausgesagt, dass er mit dem Arbeitgeber eine Abrede getroffen habe, wonach er im Falle der alternierenden Obhut am Morgen später zur Arbeit erscheinen könne, um die Kinder zu betreuen. Ebenfalls würde er am Mittag nach Hause kommen, um die Kinder zu betreuen.