Hinsichtlich der Frage, wie lange und in welchem Umfang ein Kind im konkreten Fall eine persönliche Betreuung brauche, erwog das Bundesgericht, dass sich aus der kinderpsychologischen Forschung keine konkreten Eckpunkte ableiten liessen. Als gesichert könne einzig gelten, dass Kleinkinder in einer ersten Lebensphase empfindlich auf jeden Wechsel der Pflegeperson reagieren würden, insbesondere, wenn damit auch ein Wechsel in der häuslichen Umgebung verbunden sei, weshalb sichergestellt sein sollte, dass eine geeignete und nicht wechselnde Person ganztägig zur persönlichen Betreuung zur Verfügung stehe.