Wie der Gesuchsgegner zu Recht moniert, hat das Bundesgericht in einem seiner neusten Leitentscheide betreffend Betreuungsunterhalt, BGE 144 III 481 E. 4.6.3, 4.7 und 4.7.1., den Grundsatz postuliert, wonach die Eigen- und die Fremdbetreuung grundsätzlich gleichwertig seien. Hinsichtlich der Frage, wie lange und in welchem Umfang ein Kind im konkreten Fall eine persönliche Betreuung brauche, erwog das Bundesgericht, dass sich aus der kinderpsychologischen Forschung keine konkreten Eckpunkte ableiten liessen.