Die alternierende Obhut würde dazu führen, dass künftig auch der Gesuchsgegner eine gewichtigere Rolle in der Betreuung der Kinder einnehmen würde und die Gesuchstellerin nicht mehr die alleinige Hauptbezugsperson der Kinder sein würde. Im Sinne des Kindesinteresses, zu beiden Elternteilen eine Beziehung leben und pflegen zu können, wäre diese Entwicklung im vorliegenden Fall für das Kindeswohl förderlich. Aufgrund des Alters der Kinder ändert daran auch nichts, dass damit eine Veränderung der bisherigen Verhältnisse miteinhergeht.