Bei gegebenen Voraussetzungen haben beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist vielmehr darauf, in welchem Ausmass er in Zukunft für die Betreuung der Kinder verfügbar sein wird (vgl. BGer-Urteil 5A_888/2016 vom 20.4.2018 E. 3.3.2). Massgeblich ist mithin die Prognose für die Zukunft, welche Betreuungsregelung dem Kindeswohl am meisten dient.