Damit handelt es sich bei den Kindern nicht mehr um Kleinkinder, bei welchen die Stabilität der Verhältnisse eine besonders massgebliche Bedeutung einnehmen würde. Selbstverständlich ist das Kriterium der Stabilität im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Umstände gleichwohl zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner ist jedoch zuzustimmen, dass eine Trennung der Eltern notwendigerweise Veränderungen mit sich bringt und deshalb nicht unbesehen auf die Betreuungsregelung vor der Trennung abgestellt werden kann.