Betreffend die Stabilität der Verhältnisse hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Gesuchstellerin bislang stets die Hauptbezugsperson der Kinder war. Allerdings hat die Vorinstanz in der Folge dem Kriterium der Stabilität eine deutlich höhere Bedeutung beigemessen, als dies aufgrund des Alters der Kinder angezeigt gewesen wäre. C, das jüngste Kind, ist inzwischen sieben Jahre alt. B ist neunjährig und A wurde im August elfjährig. Damit handelt es sich bei den Kindern nicht mehr um Kleinkinder, bei welchen die Stabilität der Verhältnisse eine besonders massgebliche Bedeutung einnehmen würde.