Die Wohnungen bzw. Häuser sind nur 800 m voneinander entfernt, was gemäss Google Maps einem Fussmarsch von lediglich 10 Minuten entspricht. In räumlicher Hinsicht bestehen somit keine Hindernisse betreffend eine alternierende Obhut. Ganz im Gegenteil bestehen vorliegend in räumlicher Hinsicht ideale Bedingungen betreffend die Anordnung einer alternierenden Obhut. 4.5.4. Betreffend die Stabilität der Verhältnisse hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Gesuchstellerin bislang stets die Hauptbezugsperson der Kinder war.