Hervorzuheben ist dabei insbesondere der von der Vorinstanz zutreffend erwähnte Umstand, dass sich die Kinder durchwegs positiv über ihre Eltern geäussert haben und eine Beeinflussung durch die eine oder andere Partei nicht festgestellt werden konnte. 4.5.3. In räumlicher Hinsicht ist festzustellen, dass sowohl die Gesuchstellerin (Y-Strasse; KG amtl.Bel. 9 Ziff. 8 S. 4 f.; KG gs.Bel. 1) als auch der Gesuchsgegner (Z-Strasse; KG amtl.Bel. 1 Ziff. 15 ff.) in X wohnen. Die Wohnungen bzw. Häuser sind nur 800 m voneinander entfernt, was gemäss Google Maps einem Fussmarsch von lediglich 10 Minuten entspricht.