Eine durch die alternierende Obhut verursachte Aussetzung der Kinder mit dem Elternkonflikt, die den Kindeswohlinteressen offensichtlich zuwiderlaufen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen kann betreffend die ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (BG-Entscheid E. 3.2.5) verwiesen werden. Hervorzuheben ist dabei insbesondere der von der Vorinstanz zutreffend erwähnte Umstand, dass sich die Kinder durchwegs positiv über ihre Eltern geäussert haben und eine Beeinflussung durch die eine oder andere Partei nicht festgestellt werden konnte.