Die Gesuchstellerin liess es (ebenfalls noch an der Z-Strasse) auch zu, dass der Gesuchsgegner jeden Morgen die Kinder wecken kam und am Abend kurz vorbeikam, sei es auch nur, um schnell zu duschen, ohne dass daraus je ersichtliche Probleme entstanden wären (vgl. insbesondere BG Kinderanhörung von A). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Parteien auch künftig in der Lage sind, betreffend Kinderbelange ausreichend zu kommunizieren und zu kooperieren. Eine durch die alternierende Obhut verursachte Aussetzung der Kinder mit dem Elternkonflikt, die den Kindeswohlinteressen offensichtlich zuwiderlaufen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich.