Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist vorliegend unbestritten und klar gegeben. 4.5.2. Entgegen der in der Berufungsantwort von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kommunikationsprobleme zeigt sich anhand der gesamten Akten- bzw. Beweislage, dass die Parteien trotz des ehelichen Konflikts in der Lage waren, sich betreffend Kinderbelange gegenseitig zu verständigen und abzusprechen, ohne dass dabei nennenswerte Probleme aufgetreten wären (vgl. insbesondere BG Beweisaussage GSin, BG Beweisaussage GG, BG Kinderanhörungen). Beide Parteien scheinen eine hohe Bindungstoleranz vorzuweisen.