Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. BGer-Urteile 5A_46/2015 vom 26.5.2015 E. 4.4.2 und 4.4.5, 5A_345/2014 vom 4.8.2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m.