Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGE 142 III 612 E. 4.2, 142 III 617 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Dafür sprechen auch verfassungsrechtliche Überlegungen, ist doch das Zusammenleben von Eltern und Kindern grundrechtlich geschützt, und besteht insbesondere ein Recht auf Kontakt und Zusammenleben (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.8.1), weshalb Eingriffe in diese Rechte einer besonderen Rechtfertigung bedürfen (Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 136 I 178 E. 5.2).