298b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Als Konsequenz dieses gesetzgeberischen Paradigmenwechsels sind zudem in tatsächlicher Hinsicht die vermehrte Beachtung und ebenso die Wünschbarkeit der alternierenden oder geteilten Obhut resp. Pflege und Betreuung ins Blickfeld gerückt. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGE 142 III 612 E. 4.2, 142 III 617 E. 3.2.3, je mit Hinweisen).