Aus den Erwägungen: 4. Obhut (…) 4.4. Zur Wahrung des Kindeswohls gehört es, dass der Kontakt der Kinder zu beiden Eltern nach deren Trennung in möglichst grossem Ausmass aufrechterhalten bleibt. In rechtsdogmatischer Hinsicht zielte bereits die Sorgerechtsrevision, in Kraft seit dem 1. Juli 2014, in diese Richtung. So sollen nach einer Scheidung beide Eltern in die Verantwortung gezogen und es soll ihnen die gemeinsame elterliche Sorge belassen werden, die demgemäss zum Regelfall erklärt wurde (Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB;