Sie haben die gemeinsamen Kinder A (geb. 2008), B (geb. 2010) und C (geb. 2012). Mit Eheschutzentscheid des zuständigen Bezirksgerichts vom 19. Oktober 2018 wurden die gemeinsamen Kinder A, B und C für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner Berufung beim Kantonsgericht und stellte den Antrag, die gemeinsamen Kinder A, B und C seien unter seine alleinige Obhut zu stellen. Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder A, B und C von den Parteien alternierend (mit je hälftigen Betreuungsanteilen) zu betreuen. Die Gesuchstellerin verlangte die Abweisung der Berufung. Aus den Erwägungen: 4. Obhut (…)