Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Parteien sind verheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder A (geb. 2008), B (geb. 2010) und C (geb. 2012).