{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-69_2019-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10770", "Checksum": "4bb6cd7290b3c13b6d78f26ea82a2ec4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 69", "2019 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.09.2019 3B 18 69 (2019 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). | Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:46", "Checksum": "13fbbedc67652b1c6cf1d511e65bfc6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.09.2019 3B 18 69 (2019 II Nr. 12)\nRegeste:\nDie Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). | Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Familienrecht\n\n teilweise Rechnung getragen werden. Ausserdem könnte mit der alternierenden Obhut auch dem Wunsch von B, ihren Vater häufiger zu sehen, am besten entsprochen werden. Da beide Parteien in X wohnen spricht somit auch die Berücksichtigung der Wünsche der Kinder eher für eine alternierende Obhut, als für eine alleinige Obhut der Gesuchstellerin. 4.5.7. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist gegeben. Die Parteien verfügen des Weiteren über ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten betreffend Kinderbelange. In räumlicher Hinsicht besteht aufgrund der Nähe der Wohnungen der Parteien mit einer Distanz von lediglich 800 m eine ideale Ausgangslage für eine alternierende Obhut. Das Kriterium der Stabilität spräche zwar grundsätzlich für die alleinige Obhut der Gesuchstellerin, doch ist dieses Kriterium aufgrund des Alters der Kinder nur noch von untergeordneter Bedeutung, weshalb eine Abweichung vom bisherigen Betreuungsmodell vorliegend keine Beeinträchtigung des Kindeswohls zur Folge hätte und insbesondere dem Interesse der Kinder, zu beiden Elternteilen eine Beziehung leben und pflegen zu dürfen, gegenüberzustellen ist. Des Weiteren besteht aufgrund des Alters der Kinder keine Notwendigkeit mehr, diese ganztags durchwegs persönlich zu betreuen. Da der Gesuchsgegner am Morgen und Mittag die persönliche Betreuung der Kinder gewährleisten kann, ist bei einer Drittbetreuung zur Überbrückung der Zeit zwischen Schulschluss und seiner Arbeitsrückkehr keine Beeinträchtigung des Kindeswohls ersichtlich. Der Gesuchsgegner hat glaubhaft aufgezeigt, dass konkrete Möglichkeiten zur Drittbetreuung bestehen. Die Einbettung der Kinder in ihr soziales Umfeld wäre auch bei alternierender Obhut gegeben, da beide Parteien in X wohnen. Schliesslich würde den unterschiedlichen Wünschen der Kinder mit einer alternierenden Obhut insgesamt am besten entsprochen werden können. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass das Kindeswohl der gemeinsamen Kinder der Parteien unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände vorliegend durch Anordnung einer alternierenden Obhut am besten gewahrt wird. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist somit die alternierende Obhut anzuordnen. Um einen möglichst problemlosen Übergang von der alleinigen Obhut bei der Gesuchstellerin zur alternierenden Obhut bei beiden Elternteilen zu gewährleisten, wird die alternierende Obhut im Sinne einer Übergangsfrist, die sowohl den Parteien als auch den Kindern dazu dienen soll, sich auf die neue Situation einzustellen, erst ab dem 1. Februar 2020 angeordnet. |"}