{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-69_2019-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10770", "Checksum": "4bb6cd7290b3c13b6d78f26ea82a2ec4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 69", "2019 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.09.2019 3B 18 69 (2019 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. 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Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). | Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Familienrecht\n\n Hausaufgaben erledigen würde und allenfalls auch das Essen machen würde, sie wäre sicher für 3-4 Tage pro Woche verfügbar. Weiter gäbe es auch F und G, das sei ein Paar. Die letzte Möglichkeit wäre noch seine Mutter (d.h. die Grossmutter der Kinder), die allenfalls schauen könnte, insbesondere dann, wenn er am Mittag ausnahmsweise nicht nach Hause gehen könnte. Ebenso könnten die Kinder nach der Schule zu seinen Eltern (d.h. den Grosseltern der Kinder) gehen (BG Beweisaussage GG). Der dergestalt vom Gesuchsgegner vorgeschlagene Miteinbezug von Drittpersonen zur Abdeckung seines Betreuungsanteils ist nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist dadurch im konkreten Fall aufgrund des Alters (wie auch der gesundheitlichen Verfassung) der Kinder nicht zu erblicken. Vielmehr entspricht die Betreuung der Kinder durch ihre Grosseltern wie auch die Nachmittags-Betreuung im Hort vermehrt der gesellschaftlichen Realität bzw. Normalität. So hat beispielsweise das Luzerner Stadtparlament Anfang dieses Jahres eine Motion an den Stadtrat überwiesen, mit dem Auftrag anhand eines Planungsberichts erste Schritte für eine voll ausgebaute Tagesschule einzuleiten (Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 21.2.2019). Nach Angaben der Luzerner Zeitung benutzen bereits heute 36 % der Stadtluzerner Schulkinder ein Betreuungsangebot an ihrer Schule, d.h. sie bleiben an einzelnen Tagen zum Mittagessen oder gehen in die Frühmorgens- oder Nachmittagsbetreuung im Hort (Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 21.2.2019). Auch das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_888/2016 vom 20.4.2018 E. 3.3.3 ausdrücklich eingeräumt, dass der Einbezug der Grosseltern zur Abdeckung des Betreuungsanteils nicht im Widerspruch zum Kindeswohl stehe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die mangelnde Möglichkeit des Gesuchsgegners, die Kinder von Schulschluss bis zu seiner Arbeitsrückkehr persönlich zu betreuen, dem Kindeswohles zuwiderlaufe, ist nicht überzeugend. Zwar ist es korrekt, dass der Gesuchsgegner im Gegensatz zur Gesuchstellerin keine vollumfängliche persönliche Betreuung, namentlich nach Schulschluss bis zu seiner Arbeitsrückkehr, gewährleisten kann. Angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes der Kinder spricht dieser Umstand jedoch nicht gegen eine alternierende Obhut, da die konkret genannten Fremdbetreuungsmöglichkeiten dem Kindeswohl nicht abträglich sind. Es ist ausserdem zu betonen, dass die Fremdbetreuung lediglich die Nachmittage betrifft und auch da nur den Zeitraum nach Schulschluss bis zur Arbeitsrückkehr des Gesuchsgegners. Dies erscheint vorliegend mit Blick auf das Kindeswohl nicht zuletzt deswegen unproblematisch, als heutzutage in vielen Fällen bereits wesentlich jüngere Kinder oder gar Säuglinge von frühmorgens vor Arbeitsbeginn (inkl. Frühstück und Mittagessen) bis abends nach Arbeitsende in Kindertagesstätten oder bei den Grosseltern fremdbetreut werden. Im vorliegenden Fall gewinnt aufgrund des Alters der Kinder ausserdem vermehrt der Aspekt der Einbettung in ein soziales Umfeld an Bedeutung, was A, die älteste Tochter, anlässlich der Kinderanhörung auch ausdrücklich betonte. Da beide Eltern in X wohnen (vgl. vorne E. 4.5.3) ist die Einbettung der Kinder in ihrem sozialen Umfeld auch bei einer alternierenden Obhut gewährleistet. 4.5.6. Schliesslich ist auch den geäusserten Wünschen der Kinder hinsichtlich Obhutszuteilung angemessen Rechnung zu tragen. A äusserste den Wunsch, unter der Woche im Haus zu bleiben und lieber bei der Mutter zu wohnen, wobei ihr einfach sehr wichtig sei, dass sie in X bleiben könne, weil dort ihre Freundinnen, die Schule usw. seien. Ebenfalls wolle sie unbedingt mit ihren Schwestern zusammenbleiben, da sie mit beiden ein gutes Verhältnis pflege (BG Kinderanhörung A). B äusserte ebenfalls den Wunsch, unter der Woche am liebsten mit den Schwestern im Haus in X zu bleiben und mit ihrer Mutter zusammenzuleben. Zugleich äusserte B jedoch auch den Wunsch, den Vater häufiger zu sehen. In Zukunft würde sie sich wünschen, dass ihr Vater ein bisschen mehr zu Hause sei; sie vermisse ihn (BG Kinderanhörung B). C äusserte den Wunsch, am liebsten mit dem Vater zusammenzuleben. Am liebsten würde sie abwechslungsweise den Vater und die Mutter sehen (BG Kinderanhörung C). Angesichts der Tatsache, dass beide Parteien in X wohnen, könnte dem Wunsch von A und B, in X zu bleiben, auch mit einer alternierenden Obhut entsprochen werden. Weiter würde mit der alternierenden Obhut dem Wunsch von B, ihren Vater häufiger zu sehen, und dem Wunsch von C, mit ihrem Vater zusammenzuleben bzw. beide Eltern abwechslungsweise zu sehen, entsprochen werden. Demgegenüber würde mit der alternierenden Obhut dem Wunsch von A, unter der Woche (ausschliesslich) bei der Gesuchstellerin zu wohnen, nicht entsprochen werden. Alles in allem würde aufgrund der unterschiedlichen Wünsche der Kinder (zumal die Trennung der Geschwister vorliegend nicht zur Diskussion steht) dem geäusserten Kindeswillen der drei Töchter insgesamt mit einer alternierenden Obhut am besten Rechnung getragen. Denn damit könnte dem Wunsch von A, bei der Mutter zu wohnen, ebenso wie dem Wunsch von C, beim Vater zu wohnen, je"}