{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-69_2019-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10770", "Checksum": "4bb6cd7290b3c13b6d78f26ea82a2ec4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 69", "2019 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.09.2019 3B 18 69 (2019 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. 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Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). | Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Familienrecht\n\n Betreffend die Stabilität der Verhältnisse hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Gesuchstellerin bislang stets die Hauptbezugsperson der Kinder war. Allerdings hat die Vorinstanz in der Folge dem Kriterium der Stabilität eine deutlich höhere Bedeutung beigemessen, als dies aufgrund des Alters der Kinder angezeigt gewesen wäre. C, das jüngste Kind, ist inzwischen sieben Jahre alt. B ist neunjährig und A wurde im August elfjährig. Damit handelt es sich bei den Kindern nicht mehr um Kleinkinder, bei welchen die Stabilität der Verhältnisse eine besonders massgebliche Bedeutung einnehmen würde. Selbstverständlich ist das Kriterium der Stabilität im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Umstände gleichwohl zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner ist jedoch zuzustimmen, dass eine Trennung der Eltern notwendigerweise Veränderungen mit sich bringt und deshalb nicht unbesehen auf die Betreuungsregelung vor der Trennung abgestellt werden kann. Grundsätzlich liegt es im Interesse des Kindes, auch nach einer Trennung der Eltern weiterhin eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Bei gegebenen Voraussetzungen haben beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist vielmehr darauf, in welchem Ausmass er in Zukunft für die Betreuung der Kinder verfügbar sein wird (vgl. BGer-Urteil 5A_888/2016 vom 20.4.2018 E. 3.3.2). Massgeblich ist mithin die Prognose für die Zukunft, welche Betreuungsregelung dem Kindeswohl am meisten dient. Aufgrund des Alters der Kinder ist vorliegend entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durch eine alternierende Obhut und den damit verbundenen Bruch der Kontinuität keine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erblicken. Die alternierende Obhut würde dazu führen, dass künftig auch der Gesuchsgegner eine gewichtigere Rolle in der Betreuung der Kinder einnehmen würde und die Gesuchstellerin nicht mehr die alleinige Hauptbezugsperson der Kinder sein würde. Im Sinne des Kindesinteresses, zu beiden Elternteilen eine Beziehung leben und pflegen zu können, wäre diese Entwicklung im vorliegenden Fall für das Kindeswohl förderlich. Aufgrund des Alters der Kinder ändert daran auch nichts, dass damit eine Veränderung der bisherigen Verhältnisse miteinhergeht. 4.5.5. Das Kriterium der persönlichen Betreuung hat die Vorinstanz ebenfalls deutlich höher gewichtet, als dies aufgrund des Alters der Kinder angezeigt gewesen wäre. Wie der Gesuchsgegner zu Recht moniert, hat das Bundesgericht in einem seiner neusten Leitentscheide betreffend Betreuungsunterhalt, BGE 144 III 481 E. 4.6.3, 4.7 und 4.7.1., den Grundsatz postuliert, wonach die Eigen- und die Fremdbetreuung grundsätzlich gleichwertig seien. Hinsichtlich der Frage, wie lange und in welchem Umfang ein Kind im konkreten Fall eine persönliche Betreuung brauche, erwog das Bundesgericht, dass sich aus der kinderpsychologischen Forschung keine konkreten Eckpunkte ableiten liessen. Als gesichert könne einzig gelten, dass Kleinkinder in einer ersten Lebensphase empfindlich auf jeden Wechsel der Pflegeperson reagieren würden, insbesondere, wenn damit auch ein Wechsel in der häuslichen Umgebung verbunden sei, weshalb sichergestellt sein sollte, dass eine geeignete und nicht wechselnde Person ganztägig zur persönlichen Betreuung zur Verfügung stehe. Aus der kinderpsychologischen Literatur ergebe sich damit kein eindeutiges Ergebnis, dass nach dem ersten Lebensjahr eine vollumfängliche persönliche Betreuung eines gesunden Kindes für dessen körperliche, geistige und soziale Entwicklung weiterhin unabdingbar wäre. Es würden freilich verschiedene Thesen vertreten und diese würden teilweise die Form eines Glaubenskrieges annehmen. Verschiedentlich werde von Fachseite frei eingeräumt, dass sich letztlich keine stringenten Aussagen machen liessen (BGE 144 III 481 E. 4.7.4). A, B und C sind inzwischen bereits elf, neun und sieben Jahre alt. Des Weiteren weisen sie keine Gebrechen auf, die eine besondere persönliche Betreuung erforderlich machen würden. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls aufgrund von vermehrter Fremd- statt Eigenbetreuung ist somit vorliegend nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner hat glaubhaft ausgesagt, dass er mit dem Arbeitgeber eine Abrede getroffen habe, wonach er im Falle der alternierenden Obhut am Morgen später zur Arbeit erscheinen könne, um die Kinder zu betreuen. Ebenfalls würde er am Mittag nach Hause kommen, um die Kinder zu betreuen. Lediglich in der Zeit zwischen Schulschluss und seiner Arbeitsrückkehr bestünde für ihn die Notwendigkeit einer Dritt- bzw. Fremdbetreuung (BG Beweisaussage GG). Der Gesuchsgegner nennt dabei eine Vielzahl konkret bestehender Möglichkeiten, um die Zeit zwischen Schulschluss bis zu seiner Arbeitsrückkehr zu überbrücken. Einerseits gäbe es den Schulhort D, wo die Kinder bis mind. um 17:45 Uhr bleiben könnten, andererseits Frau E, welche mit den Kindern die"}