{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-69_2019-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10770", "Checksum": "4bb6cd7290b3c13b6d78f26ea82a2ec4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 69", "2019 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.09.2019 3B 18 69 (2019 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. 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Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). | Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Familienrecht\n\n widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. BGer-Urteile 5A_46/2015 vom 26.5.2015 E. 4.4.2 und 4.4.5, 5A_345/2014 vom 4.8.2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3). 4.5. 4.5.1. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist vorliegend unbestritten und klar gegeben. 4.5.2. Entgegen der in der Berufungsantwort von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kommunikationsprobleme zeigt sich anhand der gesamten Akten- bzw. Beweislage, dass die Parteien trotz des ehelichen Konflikts in der Lage waren, sich betreffend Kinderbelange gegenseitig zu verständigen und abzusprechen, ohne dass dabei nennenswerte Probleme aufgetreten wären (vgl. insbesondere BG Beweisaussage GSin, BG Beweisaussage GG, BG Kinderanhörungen). Beide Parteien scheinen eine hohe Bindungstoleranz vorzuweisen. Gemäss den Aussagen von A kochte die Gesuchstellerin für den Gesuchsgegner in der Zeit, als sie bereits getrennt waren (die Gesuchstellerin aber noch an der Z-Strasse wohnte) das Mittagessen und nahm dieses teilweise gemeinsam mit dem Gesuchsgegner und den Kindern ein (BG Kinderanhörung von A). Die Gesuchstellerin liess es (ebenfalls noch an der Z-Strasse) auch zu, dass der Gesuchsgegner jeden Morgen die Kinder wecken kam und am Abend kurz vorbeikam, sei es auch nur, um schnell zu duschen, ohne dass daraus je ersichtliche Probleme entstanden wären (vgl. insbesondere BG Kinderanhörung von A). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Parteien auch künftig in der Lage sind, betreffend Kinderbelange ausreichend zu kommunizieren und zu kooperieren. Eine durch die alternierende Obhut verursachte Aussetzung der Kinder mit dem Elternkonflikt, die den Kindeswohlinteressen offensichtlich zuwiderlaufen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen kann betreffend die ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (BG-Entscheid E. 3.2.5) verwiesen werden. Hervorzuheben ist dabei insbesondere der von der Vorinstanz zutreffend erwähnte Umstand, dass sich die Kinder durchwegs positiv über ihre Eltern geäussert haben und eine Beeinflussung durch die eine oder andere Partei nicht festgestellt werden konnte. 4.5.3. In räumlicher Hinsicht ist festzustellen, dass sowohl die Gesuchstellerin (Y-Strasse; KG amtl.Bel. 9 Ziff. 8 S. 4 f.; KG gs.Bel. 1) als auch der Gesuchsgegner (Z-Strasse; KG amtl.Bel. 1 Ziff. 15 ff.) in X wohnen. Die Wohnungen bzw. Häuser sind nur 800 m voneinander entfernt, was gemäss Google Maps einem Fussmarsch von lediglich 10 Minuten entspricht. In räumlicher Hinsicht bestehen somit keine Hindernisse betreffend eine alternierende Obhut. Ganz im Gegenteil bestehen vorliegend in räumlicher Hinsicht ideale Bedingungen betreffend die Anordnung einer alternierenden Obhut. 4.5.4."}