{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-69_2019-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10770", "Checksum": "4bb6cd7290b3c13b6d78f26ea82a2ec4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 69", "2019 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.09.2019 3B 18 69 (2019 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. 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Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). | Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Familienrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Parteien sind verheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder A (geb. 2008), B (geb. 2010) und C (geb. 2012). Mit Eheschutzentscheid des zuständigen Bezirksgerichts vom 19. Oktober 2018 wurden die gemeinsamen Kinder A, B und C für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner Berufung beim Kantonsgericht und stellte den Antrag, die gemeinsamen Kinder A, B und C seien unter seine alleinige Obhut zu stellen. Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder A, B und C von den Parteien alternierend (mit je hälftigen Betreuungsanteilen) zu betreuen. Die Gesuchstellerin verlangte die Abweisung der Berufung. Aus den Erwägungen: 4. Obhut (…) 4.4. Zur Wahrung des Kindeswohls gehört es, dass der Kontakt der Kinder zu beiden Eltern nach deren Trennung in möglichst grossem Ausmass aufrechterhalten bleibt. In rechtsdogmatischer Hinsicht zielte bereits die Sorgerechtsrevision, in Kraft seit dem 1. Juli 2014, in diese Richtung. So sollen nach einer Scheidung beide Eltern in die Verantwortung gezogen und es soll ihnen die gemeinsame elterliche Sorge belassen werden, die demgemäss zum Regelfall erklärt wurde (Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Als Konsequenz dieses gesetzgeberischen Paradigmenwechsels sind zudem in tatsächlicher Hinsicht die vermehrte Beachtung und ebenso die Wünschbarkeit der alternierenden oder geteilten Obhut resp. Pflege und Betreuung ins Blickfeld gerückt. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGE 142 III 612 E. 4.2, 142 III 617 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Dafür sprechen auch verfassungsrechtliche Überlegungen, ist doch das Zusammenleben von Eltern und Kindern grundrechtlich geschützt, und besteht insbesondere ein Recht auf Kontakt und Zusammenleben (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.8.1), weshalb Eingriffe in diese Rechte einer besonderen Rechtfertigung bedürfen (Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 136 I 178 E. 5.2). Die Grundannahme jeder Obhutsregelung sollte demnach sein, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten (Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 2014, S. 896). Zusammenfassend ist demnach vor dem Hintergrund des zum Regelfall erhobenen gemeinsamen Sorgerechts die alternierende Obhut grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV). Ist dieses durch eine alternierende Obhut gefährdet, darf eine solche nicht angeordnet werden. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. BGer-Urteil 5A_527/2015 vom 6.10.2015 E. 4). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4); es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 131 III 209 E. 5). Wohl finden sich in der Kinderpsychologie verschiedene Meinungen zum Thema, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen dieses Betreuungsmodell aussprechen. Allein aus kinderpsychologischen Studien lassen sich für die Beurteilung im konkreten Fall indessen kaum zuverlässige Schlüsse ziehen. Denn naturgemäss integrieren die verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht alle Parameter, die im Einzelfall eine Rolle spielen (siehe dazu Joseph Salzgeber, Die Diskussion um die Einführung des Wechselmodells als Regelfall der Kindesbetreuung getrennt lebender Eltern aus Sicht der Psychologie, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht [FamRZ] 2015 S. 2018 ff.). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung"}