{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-69_2019-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10770", "Checksum": "4bb6cd7290b3c13b6d78f26ea82a2ec4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 69", "2019 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.09.2019 3B 18 69 (2019 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). | Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:46", "Checksum": "13fbbedc67652b1c6cf1d511e65bfc6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.09.2019 3B 18 69 (2019 II Nr. 12)\nRegeste:\nDie Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). | Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Familienrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Familienrecht |\n| Entscheiddatum: | 20.09.2019 |\n| Fallnummer: | 3B 18 69 |\n| LGVE: | 2019 II Nr. 12 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB. |\n| Leitsatz: | Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}