107 Abs. 1 lit. c ZPO die Prozesskosten auch ganz oder teilweise beiden Elternteilen überbunden werden können. Von daher ist das minderjährige Kind auch nicht zu verpflichten, vorgängig oder parallel oder erst nachträglich vom beistandsverpflichteten Elternteil einen Prozesskostenvorschuss zu erwirken. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, kann dem Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege immer noch ganz oder auch nur teilweise (bspw. Kostengutstand für die Anwaltskosten) entsprochen werden. (…) |