ZPO zugrunde liegt, hinausgehe. Von daher vertritt er die Meinung, dass dem nicht beklagten Elternteil, der in Bezug auf die weiteren Kinderbelange von Amtes wegen in parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einzubeziehen ist, in diesem Sinne «Parteistellung» zuzuerkennen ist, sodass er nach Art. 106 ff. ZPO – für das gesamte (einheitliche) Verfahren – kostenpflichtig werden kann. Weder die Tatsache, dass dieser Elternteil nicht formelle (Haupt-)Partei i.S.v. Art. 66 ff. ZPO sei, noch der Umstand, dass er nur in Bezug auf die weiteren Kinderbelange, nicht aber den Unterhalt parteiähnliche Stellung habe, vermöge daran etwas zu ändern (Zogg, a.a.O., S. 30 ff.).