Wie Zogg richtig ausführt, ist es bei der Klage des Kindes auf Unterhalt wünschenswert, das gleiche Ergebnis zu erzielen. Dabei führt er aus, dass Art. 107 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten in bestimmten Fällen nach Ermessen verteilt werden können, eine Kostenauflage an Drittpersonen nicht erlaube. Auch Art. 108 ZPO lasse sich nur heranziehen, soweit es sich um unnötige Kosten handle. Zu beachten sei, dass der Begriff der «Partei» in Art. 106 ff. ZPO weit zu verstehen sei und über den gewöhnlichen zivilprozessualen Parteibegriff, der den Art. 66 ff. ZPO zugrunde liegt, hinausgehe.