Wie bereits erwähnt, haben Eltern die Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen anfallen, materiell-rechtlich zu tragen (Art. 276 ZGB). Dabei ist der Anteil an der Kostentragung zwischen den Eltern nach denselben Grundsätzen wie in Bezug auf andere, einmalig anfallende Barkosten festzulegen, also namentlich im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile. Nach Zogg muss diese materielle Rechtslage bei der prozessualen Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO berücksichtigt werden. Wie Zogg richtig ausführt, ist es bei der Klage des Kindes auf Unterhalt wünschenswert, das gleiche Ergebnis zu erzielen.