Das Kind kann in eigenem Namen (gesetzlich vertreten durch den nicht beklagten Elternteil) Klage erheben (wie vorliegend) oder der nicht beklagte Elternteil kann als Prozessstandschafter in eigenem Namen den Unterhaltsanspruch geltend machen (BGE 142 III 78 E. 3) oder die Unterhaltsklage wird sowohl im Namen des Kindes als auch des Elternteils gegen den beklagten Elternteil eingereicht. Bei allen drei Möglichkeiten sind die Eltern im Prozess involviert, sei es als klägerische oder beklagte Partei oder dann als gesetzlicher Vertreter des Kindes.