Auch im Eheschutzverfahren stellt sich die Frage nach der Prozesskostenvorschusspflicht. Gemäss LGVE 2002 I Nr. 37 ist der Eheschutzrichter nicht verpflichtet, über den Antrag eines Ehegatten, der andere habe ihm einen Prozesskostenvorschuss für das Eheschutzverfahren zu leisten, vorab zu entscheiden. An dieser Praxis hat sich seit der Einführung der bundesrechtlichen ZPO nichts geändert. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO können die Kosten in familienrechtlichen Verfahren in Berücksichtigung der Beistandspflicht verteilt werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie ein minderjähriges Kind prozessual seinen Unterhaltsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil geltend macht.