Wenn die Eltern der Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht nachkommen, ist es grundsätzlich nicht zumutbar, über die Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern für den Prozess mit einem Dritten vorerst ein vollstreckbares Urteil zu erstreiten (BGer 5A_590/2009 vom 6.1.2010). Aus diesem Grunde gibt es in der Praxis Lösungen, wonach dem minderjährigen Kind die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird unter dem Vorbehalt, dass kein Elternteil zu einem ausreichenden Prozesskostenvorschuss verpflichtet werden kann (vgl. dazu OG BE: ZK 18 10 vom 17.4.2018). Auch im Eheschutzverfahren stellt sich die Frage nach der Prozesskostenvorschusspflicht.