Damit hat das Gericht bei der Prüfung des Anspruchs der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu prüfen. 5.3. In verfahrensmässiger Hinsicht stellt sich nun die Frage, ob dem minderjährigen Kind zuzumuten ist, von ihm zu verlangen, vorgängig zur Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens oder zur Einlassung auf ein solches seinen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber seinen nicht freiwillig leistenden Eltern in einem vorsorglichen Massnahmenverfahren durchzusetzen.