Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer-Urteil 5A_606/2018 vom 13.12.2018 E. 5.1 ff.). 5.2. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin von der Vorinstanz, soweit ersichtlich, ohne weitere Abklärungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und kann auch nicht abgeändert werden.