| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Die Klägerin beantragt auch vor Kantonsgericht die Erteilung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung der Rechtsvertreterin der Kindsmutter, (…), als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 5.1. Nach Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit.