ZPO – für das gesamte (einheitliche) Verfahren – kostenpflichtig werden kann. Von daher ist das unmündige Kind auch nicht zu verpflichten, vorgängig oder parallel oder erst nachträglich vom im Sinne von Art. 276 ZGB beistandsverpflichteten Elternteil einen Prozesskostenvorschuss zu erwirken. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, kann dem Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege immer noch ganz oder auch nur teilweise (z.B. Kostengutstand für die Anwaltskosten) entsprochen werden (E. 5.3). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: