{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-68---3U-18-89_2019-09-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10782", "Checksum": "6fc3fb2525e5641da9cfd859a7ab5ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 68 / 3U 18 89", "2020 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.09.2019 3B 18 68 / 3U 18 89 (2020 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einer Unterhaltsklage des Kindes, gesetzlich vertreten durch einen Elternteil, muss dem nicht beklagten Elternteil, der in Bezug auf die weiteren Kinderbelange von Amtes wegen in parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einzubeziehen ist, in diesem Sinne \"Parteistellung\" zuerkannt werden, sodass er nach Art. 106 ff. ZPO – für das gesamte (einheitliche) Verfahren – kostenpflichtig werden kann. Von daher ist das unmündige Kind auch nicht zu verpflichten, vorgängig oder parallel oder erst nachträglich vom im Sinne von Art. 276 ZGB beistandsverpflichteten Elternteil einen Prozesskostenvorschuss zu erwirken. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, kann dem Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege immer noch ganz oder auch nur teilweise (z.B. Kostengutstand für die Anwaltskosten) entsprochen werden (E. 5.3). | Art. 276 ZGB; Art. 106 f. ZPO, Art. 117 ff. ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:46", "Checksum": "2c64b71863df9dfe91296648e5ca6a46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.09.2019 3B 18 68 / 3U 18 89 (2020 II Nr. 1)\nRegeste:\nBei einer Unterhaltsklage des Kindes, gesetzlich vertreten durch einen Elternteil, muss dem nicht beklagten Elternteil, der in Bezug auf die weiteren Kinderbelange von Amtes wegen in parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einzubeziehen ist, in diesem Sinne \"Parteistellung\" zuerkannt werden, sodass er nach Art. 106 ff. ZPO – für das gesamte (einheitliche) Verfahren – kostenpflichtig werden kann. Von daher ist das unmündige Kind auch nicht zu verpflichten, vorgängig oder parallel oder erst nachträglich vom im Sinne von Art. 276 ZGB beistandsverpflichteten Elternteil einen Prozesskostenvorschuss zu erwirken. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, kann dem Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege immer noch ganz oder auch nur teilweise (z.B. Kostengutstand für die Anwaltskosten) entsprochen werden (E. 5.3). | Art. 276 ZGB; Art. 106 f. ZPO, Art. 117 ff. ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Prozesskosten auch ganz oder teilweise beiden Elternteilen überbunden werden können. Von daher ist das minderjährige Kind auch nicht zu verpflichten, vorgängig oder parallel oder erst nachträglich vom beistandsverpflichteten Elternteil einen Prozesskostenvorschuss zu erwirken. Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, kann dem Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege immer noch ganz oder auch nur teilweise (bspw. Kostengutstand für die Anwaltskosten) entsprochen werden. (…) |"}