{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-68---3U-18-89_2019-09-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10782", "Checksum": "6fc3fb2525e5641da9cfd859a7ab5ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 68 / 3U 18 89", "2020 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.09.2019 3B 18 68 / 3U 18 89 (2020 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, kann dem Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege immer noch ganz oder auch nur teilweise (z.B. Kostengutstand für die Anwaltskosten) entsprochen werden (E. 5.3). | Art. 276 ZGB; Art. 106 f. ZPO, Art. 117 ff. ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n der Eheschutzrichter nicht verpflichtet, über den Antrag eines Ehegatten, der andere habe ihm einen Prozesskostenvorschuss für das Eheschutzverfahren zu leisten, vorab zu entscheiden. An dieser Praxis hat sich seit der Einführung der bundesrechtlichen ZPO nichts geändert. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO können die Kosten in familienrechtlichen Verfahren in Berücksichtigung der Beistandspflicht verteilt werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie ein minderjähriges Kind prozessual seinen Unterhaltsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil geltend macht. Das Kind kann in eigenem Namen (gesetzlich vertreten durch den nicht beklagten Elternteil) Klage erheben (wie vorliegend) oder der nicht beklagte Elternteil kann als Prozessstandschafter in eigenem Namen den Unterhaltsanspruch geltend machen (BGE 142 III 78 E. 3) oder die Unterhaltsklage wird sowohl im Namen des Kindes als auch des Elternteils gegen den beklagten Elternteil eingereicht. Bei allen drei Möglichkeiten sind die Eltern im Prozess involviert, sei es als klägerische oder beklagte Partei oder dann als gesetzlicher Vertreter des Kindes. Bei der direkten Klage des Kindes (gesetzlich vertreten durch einen Elternteil) gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil ist der Elternteil, welcher das Kind vertritt, formell nicht Prozesspartei. Gegenstand dieses Prozesses bildet dabei der Unterhaltsanspruch des Kindes, bzw. die Frage, wer dessen Bar- und Betreuungsunterhalt deckt. Dabei wird zwangsläufig auch die finanzielle Situation des im Prozess nicht als formelle Partei beteiligten Elternteils geprüft und dieser allenfalls zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Von daher ist mit Zogg (Selbstständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: Fampra.ch 2019, S. 1, 23 und 32 f.) davon auszugehen, dass dem formell nicht als Partei beteiligten Elternteil gewisse parteiähnliche Rechte zugestanden werden. Sofern er gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, nimmt er in der Regel diese Rechte auf diesem Wege wahr. Bei Klage eines Elternteils (als Prozessstandschafter) gegen den anderen Elternteil sind beide Elternteile Partei dieses Verfahrens und die Kosten können gemäss den Bestimmungen von Art. 106 ff. ZPO verteilt werden. Im Grundsatz ist dafür der Ausgang des Verfahrens massgebend (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren, wozu auch selbstständige Unterhaltsprozesse zählen, kann das Gericht jedoch von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bereits erwähnt, haben Eltern die Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen anfallen, materiell-rechtlich zu tragen (Art. 276 ZGB). Dabei ist der Anteil an der Kostentragung zwischen den Eltern nach denselben Grundsätzen wie in Bezug auf andere, einmalig anfallende Barkosten festzulegen, also namentlich im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile. Nach Zogg muss diese materielle Rechtslage bei der prozessualen Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO berücksichtigt werden. Wie Zogg richtig ausführt, ist es bei der Klage des Kindes auf Unterhalt wünschenswert, das gleiche Ergebnis zu erzielen. Dabei führt er aus, dass Art. 107 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten in bestimmten Fällen nach Ermessen verteilt werden können, eine Kostenauflage an Drittpersonen nicht erlaube. Auch Art. 108 ZPO lasse sich nur heranziehen, soweit es sich um unnötige Kosten handle. Zu beachten sei, dass der Begriff der «Partei» in Art. 106 ff. ZPO weit zu verstehen sei und über den gewöhnlichen zivilprozessualen Parteibegriff, der den Art. 66 ff. ZPO zugrunde liegt, hinausgehe. Von daher vertritt er die Meinung, dass dem nicht beklagten Elternteil, der in Bezug auf die weiteren Kinderbelange von Amtes wegen in parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einzubeziehen ist, in diesem Sinne «Parteistellung» zuzuerkennen ist, sodass er nach Art. 106 ff. ZPO – für das gesamte (einheitliche) Verfahren – kostenpflichtig werden kann. Weder die Tatsache, dass dieser Elternteil nicht formelle (Haupt-)Partei i.S.v. Art. 66 ff. ZPO sei, noch der Umstand, dass er nur in Bezug auf die weiteren Kinderbelange, nicht aber den Unterhalt parteiähnliche Stellung habe, vermöge daran etwas zu ändern (Zogg, a.a.O., S. 30 ff.). Dieser Auffassung kann sich das Kantonsgericht vorbehaltlos anschliessen. Dies ist auch insofern sachgerecht, als ja der Unterhaltsprozess letztlich auch in Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgt und wie bereits gesagt, die finanzielle Seite beider Elternteile zu berücksichtigen ist. Kommt hinzu, dass in Prozessen, in welchen das Gericht neben den Unterhaltspflichten noch über weitere Kinderbelange zu entscheiden hat, in der Praxis die Kosten zwischen den Eltern verteilt und nicht dem Kind (als weitere Prozesspartei) überbunden werden."}