{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-68---3U-18-89_2019-09-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10782", "Checksum": "6fc3fb2525e5641da9cfd859a7ab5ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 68 / 3U 18 89", "2020 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.09.2019 3B 18 68 / 3U 18 89 (2020 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, kann dem Gesuch des Kindes um unentgeltliche Rechtspflege immer noch ganz oder auch nur teilweise (z.B. Kostengutstand für die Anwaltskosten) entsprochen werden (E. 5.3). | Art. 276 ZGB; Art. 106 f. ZPO, Art. 117 ff. ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Die Klägerin beantragt auch vor Kantonsgericht die Erteilung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung der Rechtsvertreterin der Kindsmutter, (…), als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 5.1. Nach Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterhaltspflicht haben Eltern für die Prozesskosten ihres minderjährigen Kindes aufzukommen. Diese familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer-Urteil 5A_606/2018 vom 13.12.2018 E. 5.1 ff.). 5.2. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin von der Vorinstanz, soweit ersichtlich, ohne weitere Abklärungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und kann auch nicht abgeändert werden. Die Klägerin stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dass die Klägerin über keine finanziellen Mittel verfügt, ist aus den Akten ersichtlich. Zu beachten ist jedoch, dass nach Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes umfasst, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (vgl. Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 4. Aufl. 2012, Ziff. 2.2; Maier, FamPra.ch 2014, S. 639). In diesem Sinne ist ein Kind nur insoweit mittellos, als es auch seine beiden Elternteile sind (Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 117 ZPO N 47). Damit hat das Gericht bei der Prüfung des Anspruchs der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu prüfen. 5.3. In verfahrensmässiger Hinsicht stellt sich nun die Frage, ob dem minderjährigen Kind zuzumuten ist, von ihm zu verlangen, vorgängig zur Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens oder zur Einlassung auf ein solches seinen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber seinen nicht freiwillig leistenden Eltern in einem vorsorglichen Massnahmenverfahren durchzusetzen. Wenn die Eltern der Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht nachkommen, ist es grundsätzlich nicht zumutbar, über die Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern für den Prozess mit einem Dritten vorerst ein vollstreckbares Urteil zu erstreiten (BGer 5A_590/2009 vom 6.1.2010). Aus diesem Grunde gibt es in der Praxis Lösungen, wonach dem minderjährigen Kind die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird unter dem Vorbehalt, dass kein Elternteil zu einem ausreichenden Prozesskostenvorschuss verpflichtet werden kann (vgl. dazu OG BE: ZK 18 10 vom 17.4.2018). Auch im Eheschutzverfahren stellt sich die Frage nach der Prozesskostenvorschusspflicht. Gemäss LGVE 2002 I Nr. 37 ist"}