Keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur Die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens gemäss BGE 143 III 177 würde weiter zur Frage führen, wie das bevorschussende Gemeinwesen prozessual überhaupt zu behandeln wäre, da eine solche nebeneinander bestehende Passivlegitimation zivilprozessual nicht vorgesehen ist. Es besteht keine passende Rechtsfigur (weder notwendige, einfache Streitgenossenschaft, Streitverkündigung, Haupt- oder Nebenintervention; vgl. Mani, a.a.O., S. 943-945 mit Hinweisen; Aebi-Müller/Droese, a.a.O., S. 24-30 mit Hinweisen).