vollumfänglich (und nicht erst ab Rechtskraft des Urteils) entgegenhalten lassen (Aebi-Müller/Droese, a.a.O., S. 20 mit Hinweisen). Des Weiteren hätte der Übergang des Stammrechts auf das Gemeinwesen auch die inakzeptable Folge, dass das Kind mit der Subrogation den Unterhaltsanspruch verlieren würde, der fortan in den Händen des Gemeinwesens läge. Dass dies in keiner Weise akzeptabel ist und nicht dem Sinn und Zweck der Bevorschussung des Unterhaltsbeitrags durch das Gemeinwesen und der daraus resultierenden Legalzession bzw. Subrogation liegt, braucht keiner näheren Erläuterung.