Aebi-Müller/Droese weisen weiter zutreffend und prägnant darauf hin, dass selbst wenn man vom Übergang des Stammrechts auf das Gemeinwesen ausgehen würde, dies nichts daran ändern würde, dass sich das Gemeinwesen sämtliche Änderungen mit Bezug auf dieses Stammrecht entgegenhalten lassen müsste – mithin auch eine kraft Abänderungsurteil und rückwirkend auf die Klageeinreichung ergangene Aufhebung der Verpflichtung.