Denn wenn mit der Subrogation tatsächlich das Stammrecht übergehen würde, so ist nicht verständlich, warum sich das Gemeinwesen dann ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteilszeitpunkts den ausschliesslich gegen das Kind erstrittenen (geringeren) Unterhaltsbeitrag entgegenhalten lassen müsste. Vielmehr wäre alsdann aufgrund des Übergangs des Stammrechts die Klage gegen das Kind ohne Weiteres aufgrund fehlender Passivlegitimation abzuweisen und der Prozess müsste ausschliesslich gegen das Gemeinwesen geführt werden (vgl. zum Ganzen Aebi-Müller/Droese, a.a.O., S. 15-20 mit Hinweisen). Aebi-Müller/