Wie Aebi-Müller/Droese zutreffend ausführen, ist der vertretene Ansatz des Bundesgerichts in BGE 143 III 177 (der als Übergang des Stammrechts auf das Gemeinwesen interpretiert werden kann) auch widersprüchlich. Denn wenn mit der Subrogation tatsächlich das Stammrecht übergehen würde, so ist nicht verständlich, warum sich das Gemeinwesen dann ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteilszeitpunkts den ausschliesslich gegen das Kind erstrittenen (geringeren) Unterhaltsbeitrag entgegenhalten lassen müsste.