Weiter ist übereinstimmend mit der Kritik von Aebi-Müller/Droese (vgl. E. 3.2.2. hiervor; Aebi-Müller/Droese, a.a.O., S. 15-20) festzuhalten, dass der Übergang des Stammrechts als Versuch einer möglichen Begründung der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens hinsichtlich der Herabsetzungsklage abzulehnen ist. Einzig der Anspruch auf Geldzahlung ist Gegenstand der Subrogation und nicht das der Zahlung bzw. Zahlungspflicht zugrunde liegende Schuldverhältnis (vgl. Hegnauer, Berner Komm., Bd. II, Bern 1997, Art. 289 ZGB N 81). Letzteres bleibt somit von der Zession der Einzelforderung unberührt.